"Förderverein Freiwillige Feuerwehr Gerichshain e.V."Satzung§ 1Name, Sitz und Rechtsform1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Freiwillige Feuerwehr Gerichshain" im folgenden Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 04827 Gerichshain, Muldentalkreis. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grimma einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung e.V. im Namen. § 2Zweck und Aufgabe1. Zweck des Vereines ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuerschutzes.
Mit Genehmigung der Gemeinde Machern, verwaltet der Verein die beschafften Mittel eigenständig und eigenverantwortlich für die Förderung des Feuerschutzes insbesondere zur Unterstützung der Ortsfeuerwehr Gerichshain.
Der Verein informiert die Gemeinde Machern regelmäßig über den Verbleib der Mittel. 2. Aufgaben des Vereines sind besonders,
b) die Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr Gerichshain bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; c) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen; d) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben; e) die Jugendfeuerwehr zu fördern; f) die Tradition der Ortsfeuerwehr Gerichshain zu pflegen. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen. § 3Mitgliedschaft1. Mitglieder des Vereines können sein,
b) Ehemalige Feuerwehrdienstleistende; c) Fördernde Mitglieder; d) Ehrenmitglieder; e) Ehepartner bzw. Lebenspartner von Vereinsmitgliedern. Zu den ehemalige Feuerwehrdienstleistenden zählen Personen, die gemäß der Ortssatzung der Altersabteilung angehören bzw. die in Ehren aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen unterstützen. Zu Ehrenmitgliedern des Vereines können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. um das Feuerwehrwesen in Gerichshain erworben haben. § 4Erwerb der Mitgliedschaft1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. 4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. § 5Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitgliedes. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluß, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden. 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Persönlich übergebene Ausrüstungen und technische Geräte sind in einem sauberen und einwandfreien Zustand zurückzugeben. Bei Nichtabgabe ist der Beschaffungspreis zu ersetzen. 6. Bei Auflösung einer Ehe, einer eheähnlichen Beziehung oder wenn ein eingetragenes Vereinsmitglied seine Mitgliedschaft im Verein aufkündigt, erlischt die Mitgliedschaft des Partners nach Ablauf des Geschäftsjahres; es sei denn er beantragt die weitere Mitgliedschaft als förderndes Mitglied. Ausnahme von dieser Regel ist der Tod eines eingetragenen Vereinsmitgliedes. In diesem Fall behält der Partner das Mitgliederrecht nach §3 Abs. 1 Pkt. e) dieser Satzung. § 6Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Ein Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. § 7Mittel des VereinsDie Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
b) durch freiwillige Zuwendungen; c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. § 8Organe des VereinesOrgane des Vereines sind, a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vereinsvorstand. § 9Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen, durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt und durch Aushang, einzuberufen. 3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. 4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. § 10Aufgaben der MitgliederversammlungDie Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, a) die Genehmigung des Protokolles der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge; c) die Wahl des Vereinsvorstandes; d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; e) die Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassierers; f) die Wahl der Kassenprüfer; g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen; h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern; i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluß aus dem Verein; j) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines. § 11Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung1. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
2. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. 4. Wahlen werden offen durchgeführt. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. 5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. 6. Jedes Mitglied kann beantragen, daß sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird. § 12Vereinsvorstand1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern,
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden; c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden; d) dem Schriftführer; e) dem Vereinskassierer; f) dem Wehrleiter der Ortsfeuerwehr Gerichshain, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß a) bis e) gewählt wird. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. § 13Geschäftsführung und Vertretung
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