Satzung des "Fördervereines Freiwillige Feuerwehr Gerichshain e.V."

"Förderverein Freiwillige Feuerwehr Gerichshain e.V."


Satzung


§ 1


Name, Sitz und Rechtsform


1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Freiwillige Feuerwehr Gerichshain" im folgenden Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 04827 Gerichshain, Muldentalkreis.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grimma einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung e.V. im Namen.

§ 2


Zweck und Aufgabe


1. Zweck des Vereines ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuerschutzes. Mit Genehmigung der Gemeinde Machern, verwaltet der Verein die beschafften Mittel eigenständig und eigenverantwortlich für die Förderung des Feuerschutzes insbesondere zur Unterstützung der Ortsfeuerwehr Gerichshain.
Der Verein informiert die Gemeinde Machern regelmäßig über den Verbleib der Mittel.
2. Aufgaben des Vereines sind besonders,
    a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
    b) die Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr Gerichshain bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
    c) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
    d) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
    e) die Jugendfeuerwehr zu fördern;
    f) die Tradition der Ortsfeuerwehr Gerichshain zu pflegen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§ 3


Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereines können sein,
    a) Feuerwehrdienstleistende;
    b) Ehemalige Feuerwehrdienstleistende;
    c) Fördernde Mitglieder;
    d) Ehrenmitglieder;
    e) Ehepartner bzw. Lebenspartner von Vereinsmitgliedern.
2. Zu den Feuerwehrdienstleistenden zählen auch die Feuerwehranwärter und Mitglieder der Jugendfeuerwehr.
Zu den ehemalige Feuerwehrdienstleistenden zählen Personen, die gemäß der Ortssatzung der Altersabteilung angehören bzw. die in Ehren aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.
Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern des Vereines können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. um das Feuerwehrwesen in Gerichshain erworben haben.

§ 4


Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5


Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluß, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Persönlich übergebene Ausrüstungen und technische Geräte sind in einem sauberen und einwandfreien Zustand zurückzugeben. Bei Nichtabgabe ist der Beschaffungspreis zu ersetzen.
6. Bei Auflösung einer Ehe, einer eheähnlichen Beziehung oder wenn ein eingetragenes Vereinsmitglied seine Mitgliedschaft im Verein aufkündigt, erlischt die Mitgliedschaft des Partners nach Ablauf des Geschäftsjahres; es sei denn er beantragt die weitere Mitgliedschaft als förderndes Mitglied.
Ausnahme von dieser Regel ist der Tod eines eingetragenen Vereinsmitgliedes. In diesem Fall behält der Partner das Mitgliederrecht nach §3 Abs. 1 Pkt. e) dieser Satzung.

§ 6


Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Ein Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7


Mittel des Vereins


Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
    a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
    b) durch freiwillige Zuwendungen;
    c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 8


Organe des Vereines


Organe des Vereines sind,

    a) die Mitgliederversammlung;
    b) der Vereinsvorstand.

§ 9


Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen, durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt und durch Aushang, einzuberufen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 10


Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

    a) die Genehmigung des Protokolles der letzten Mitgliederversammlung;
    b) die Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge;
    c) die Wahl des Vereinsvorstandes;
    d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; e) die Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassierers;
    f) die Wahl der Kassenprüfer;
    g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
    h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluß aus dem Verein; j) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.

§ 11


Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


1. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
2. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
4. Wahlen werden offen durchgeführt. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
6. Jedes Mitglied kann beantragen, daß sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

§ 12


Vereinsvorstand


1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern,
    a) dem Vorsitzenden;
    b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden;
    c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden;
    d) dem Schriftführer;
    e) dem Vereinskassierer;
    f) dem Wehrleiter der Ortsfeuerwehr Gerichshain, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß a) bis e) gewählt wird.
2. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§ 13


Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
2. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende. Jeder hat Alleinvertretungsrecht.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 1. stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
3. Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14


Kassenwesen


1. Der Vereinskassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem Haushaltsvoranschlag Mittel für diese Ausgabenzwecke zur Verfügung stehen.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
5. In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
6. Spendenbescheinigungen sind vom Vereinskassierer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 15


Auflösung


1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
2. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Machern, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Feuerschutzes insbesondere zur Unterstützung der gemeindlichen Einrichtung "Ortsfeuerwehr Gerichshain" zu verwenden hat.

§ 16


Inkrafttreten


Diese Satzung wurde am 01.10.2004 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.